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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-38/10 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, EWR-Abkommen Art. 31
Schlagwörter EG, EU, Portugal, nicht realisierte Wertsteigerungen, Sitzverlegung
Rechtsfrage: Hat die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen, dass sie die Rechtsvorschriften der Art. 76. -A, 76. -B und 76. -C des portugiesischen Körperschaftsteuergesetzes (Codigo do Imposto sobre o Rendimento das pessoas Colectivas - CIRC) erlassen und beibehalten hat, nach denen im Fall der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Leitung eines portugiesischen Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Aufgabe der Tätigkeiten einer festen Niederlassung in Portugal oder der Übertragung ihres Vermögens in Portugal in einen anderen Mitgliedstaat - die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem dieses Ereignis stattfindet, sämtliche hinsichtlich der fraglichen Vermögenswerte nicht realisierten Wertsteigerungen einschließt, während nicht realisierte Wertsteigerungen, die sich aus ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben, nicht in die Besteuerungsgrundlage eingehen; - die Anteilseigner einer Gesellschaft, die ihren Sitz und ihre tatsächliche Leitung ins Ausland verlegt, zur Zahlung einer Steuer verpflichtet sind, deren Grundlage die Differenz zwischen dem Wert des Reinvermögens des Unternehmens (berechnet zum Tag der Übertragung und zu Marktpreisen) und dem Kaufpreis der entsprechenden Gesellschaftsanteile ist?
Vorinstanz: Kommission ./. Portugiesische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 80 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.09.2012
Erledigungs-Az: Rs C-38/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 25 05