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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 96/00 |
§§: | EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 a Abs 8, EStG § 19 Abs 1 Nr 1 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Aktien, Sachbezug, Bewertung, Vermögensbeteiligung |
Rechtsfrage: | Bewertung von Sachbezügen in Form von verbilligt überlassenen, keiner Sperrfrist unterliegenden Aktien an Arbeitnehmer, wenn keine Steuervergünstigung i.S. des § 19 a Abs. 1 EStG gewährt wird. Ist als geldwerter Vorteil der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich von den Arbeitnehmern entrichteten Entgelt und dem Kurswert der Aktien am Tag der Beschlussfassung oder dem Kurswert am Tag der Überlassung der Aktien anzusetzen? Geht § 19 a Abs. 8 EStG als spezielle Bewertungsvorschrift für alle Vermögensbeteiligungen der allgemeinen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG vor? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 06.04.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1193/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 737 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.04.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 96/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 01 54 |