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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII B 25/99 |
| §§: | MinöStG § 8 Abs. 1 und 2, MinöStG § 12 Abs. 7 und 9, MinöStG § 15, HeizölkennzV § 9 Abs. 1, HeizölkennzV § 10 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Mineralölsteuer, Heizöl, Dieselöl |
| Rechtsfrage: | Führt die wechselweise Abgabe von Heizöl und Dieselkraftstoff aus Tankwagen, die nicht von § 9 Abs. 1 HeizölkennzV gedeckt ist, zu einer unzulässigen Vermischung mit der abgabenrechtlichen Folge aus § 12 Abs. 9 MinöStG? |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 11.11.1998 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 920/94 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 801 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.04.2000 |
| Erledigungs-Az: | VII B 25/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 60 47 |