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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 62/12 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 4, UmwStG § 20 Abs. 1, UmwStG § 21 Abs. 1 |
Schlagwörter | Steuerfreiheit, Einbringung, Gesellschaftsanteil, Veräußerung |
Rechtsfrage: | Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer GmbH, die zuvor im Wege des Formwechsels von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurden; Anwendung der sog. Rückausnahmeklausel des § 8 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.07.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3388/08 K, G, F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 2057 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 26 23 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |