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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 54/09 (BFH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, UStG 1999 § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 1, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, AO § 65
Schlagwörter Zuschuss, Entgelt, Verein, Steuerbarkeit, Leistungsaustausch, Dienstleistung
Rechtsfrage: 1. Handelt es sich bei dem von der Stadt an den Verein gezahlten Entgelt für die Organisation der Hallenvermietung (hier: Auswahl, Vermittlung und Überwachung der jeweiligen Hallenmieter sowie Übernahme der Inkassotätigkeit für die Stadt) um ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung, wenn sich ein gemeinnütziger Verein in einem Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet, im Auftrag einer Stadt die in städtischer Trägerschaft stehenden Sporthallen für die Stadt zur regelmäßigen oder einmaligen Ausübung von Vereinssport und Betriebssport sowie auch zur gewerblichen und nicht gewerblichen privaten Nutzung zu sportlichen Zwecken zu vermieten? - 2. Abgrenzung zwischen einem nicht steuerbaren sog. "echten" Zuschuss und einem Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG? - 3. Liegt im Streitfall eine "mittelbare" Dienstleistung i.S.d. Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 16.10.2008 C-253/07 Canterbury Hockey Club) vor, wenn die vom Verein erbrachten Leistungen im Interesse der Sportvereine und damit der sporttreibenden Bürger der Stadt erfolgen oder eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen der Stadt und dem Verein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 20.10.2009
Vorinstanz/AZ: 5 K 292/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 359
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 03 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.08.2010
Erledigungs-Az: V R 54/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 39 04