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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-126/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/434/EWG
Schlagwörter EG, EU, Gesellschaft, Konzern, Umstrukturierung, Rationalisierung
Rechtsfrage: a) Welche Bedeutung und welche Tragweite hat Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der RL 90/434/EWG, und welche Bedeutung haben insbesondere die Ausdrücke "vernünftige wirtschaftliche Gründe" und "Umstrukturierung oder Rationalisierung" der an Transaktionen i.S. der RL 90/434/EWG beteiligten Gesellschaften? - b) Ist die Auffassung der Steuerverwaltung, dass keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründe vorlagen, die den Antrag des aufnehmenden Unternehmens auf Übertragbarkeit der steuerlichen Verluste gerechtfertigt hätten - wobei die Steuerverwaltung der Meinung war, dass das wirtschaftliche Interesse an der Aufnahme angesichts der Tatsache, dass das aufgenommene Unternehmen keine Tätigkeit als Holdinggesellschaft entfaltet und keine Beteiligungen gehalten und somit lediglich hohe Verluste übertragen habe, aus der Perspektive des aufnehmenden Unternehmens nicht offensichtlich gewesen sei, jedoch davon ausgegangen ist, dass die Fusion eine positive Wirkung auf die Kostenstruktur der Gruppe haben könne -, mit der genannten Gemeinschaftsbestimmung vereinbar?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 134 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.11.2011
Erledigungs-Az: Rs C-126/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 39 82