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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 43/12 (BFH)
§§: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Schlagwörter Leibrente, Doppelbesteuerung, Wohnsitzstaat, Beschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage: Ist die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass von ihr nur solche Renten erfasst werden, die auf Beitragszahlungen beruhen, die der Steuerpflichtige während der Einzahlungsphase im Inland steuermindernd geltend gemacht hat? Der Kläger, mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, begehrt die von einem deutschen Versicherungsunternehmen bezogene Leibrente - aus einem nach seinem Wegzug aus dem Inland abgeschlossenen Versicherungsvertrag - nicht der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 29.03.2012
Vorinstanz/AZ: 6 K 1101/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 18 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.08.2014
Erledigungs-Az: I R 43/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 01 22