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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 8/13 (BFH) |
§§: | UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b, AO § 67, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 112/2006/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b |
Schlagwörter | Steuerfreiheit, Krankenhaus, Zusatzleistung, Vergleichbarkeit, Gemeinschaftsrecht |
Rechtsfrage: | Kann sich ein Krankenhaus, das mangels Aufnahme im Krankenhausbedarfsplan und des Abschlusses von Versorgungsverträgen keine Patienten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln darf, nach dem die Voraussetzungen der nationalen Steuerbefreiungsvorschriften insbesondere § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG nicht erfüllt sind, zur Erlangung der Steuerbefreiung für die in Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung stehenden Umsätze (auch Einzelzimmerzuschlag) der Jahre 2003 bis 2006 unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) berufen? Muss die Einordnung als Wahlleistung (z.B. Art. der Unterkunft) zur Beurteilung der sozialen Vergleichbarkeit des Krankenhauses mit Einrichtungen öffentlicher Trägerschaft unabhängig davon gelten, ob das Krankenhaus Ein- oder Zweibettzimmer aufgrund des gehobenen Standards des Krankenhauses als allgemeine Krankenhausleistung anbietet oder als Zusatzleistung gesondert berechnet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 28.11.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2883/10 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 558 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 06 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.03.2015 |
Erledigungs-Az: | XI R 8/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 12 90 |