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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 27/00
§§: EStG § 10 e Abs 1, EStG § 10 e Abs 6, EStG § 9 Abs 1 S 1, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1
Schlagwörter Wohneigentumsförderung, Wirtschaftliches Eigentum, Miteigentum
Rechtsfrage: Berücksichtigung der Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und 6 EStG sowie der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Hälfteanteil oder ist der Kläger bereits im Streitjahr wirtschaftlicher Eigentümer (vereinbarte alleinige Nutzungs- und Verfügungsberechtigung; alleinige Kostentragung) auch des - ihm im Folgejahr übertragenen - Miteigentumsanteils seines Vaters? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 20.11.1997
Vorinstanz/AZ: 8 K 2734/91 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.07.2001
Erledigungs-Az: X R 27/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 51 14