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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 6/00 |
§§: | EStG § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst u S 4 DBuchst cc, InvZulG § 4 J: 1986 |
Schlagwörter | Investitionszulage, Forschung und Entwicklung, Wesentliche Änderung |
Rechtsfrage: | Kann § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u Satz 4 Doppelbuchst. cc EStG 1989 dahin ausgelegt werden, dass die Tätigkeit des die Investitionszulage Beantragenden zu wesentlichen Änderungen gegenüber den Vorgaben des Auftraggebers führen muss? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 30.11.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 298/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.09.2003 |
Erledigungs-Az: | III R 6/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 05 18 |