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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-261/11 (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 49, EWR-Abkommen Art. 31 |
Schlagwörter | EU, EG, Wegzugsbesteuerung, Gesellschaft, Dänemark, Niederlassung |
Rechtsfrage: | Hat das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen, dass es Rechtsvorschriften, die eine unmittelbare Wegzugsbesteuerung für Gesellschaften, die ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat übertragen, aber keine entsprechende Besteuerung der Übertragung von Aktiva im Inland vorsehen, erlassen oder beibehalten hat? |
Vorinstanz: | Kommission ./. Königreich Dänemark |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2011 Nr. C 238 S. 5 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 18.07.2013 |
Erledigungs-Az: | Rs C-261/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 35 04 |