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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-501/09 (EuGH)
§§: UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Verzehr an Ort und Stelle, Essen, Speise, Restauration, Lieferung, sonstige Leistung, Nahrungsmittel
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die - durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise - zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind? - 2. Falls "Nahrungsmittel" i.S. des Anhangs H Kategorie 1 der RL 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind: Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten fällt, die der Abnehmer unter Inanspruchnahme von Verzehrvorrichtungen, wie z.B. Ablagebrettern, Stehtischen oder Ähnlichem, an Ort und Stelle verzehrt und nicht mitnimmt?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 15.10.2009
Vorinstanz/AZ: XI R 37/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 36 64
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.03.2011
Erledigungs-Az: Rs C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 06 35