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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 12/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 3, SGB III § 38 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Arbeitslosigkeit, Arbeitsloser, Beweis, Zeuge |
Rechtsfrage: | Ist ein Kind weiterhin als "arbeitsuchend gemeldetes Kind" gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitssuchendmeldung nicht innerhalb von drei Monaten erneuerte und somit die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III endete? Gerügt wird, dass das FG den Zeugenaussagen zur erfolgten Vorsprache beim Arbeitsamt nicht gefolgt ist. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3837/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 22 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.09.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 12/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |