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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 51/05 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 12, EStG § 42 d, LStDV § 1 Abs. 1 |
Schlagwörter | Allgemeiner Studentenausschuss, Geschäftsführung, Arbeitnehmer, Lohnsteuer, Haftung |
Rechtsfrage: | Sind die im Allgemeinen Studentenausschuss (ASTA) als Organ der Studentenschaft tätigen Personen (Vorsitzender, Stellvertreter, Referenten) wegen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Studentenparlament als Arbeitnehmer anzusehen oder handelt es sich bei den von ihnen empfangenen Zahlungen um steuerfreie Aufwandsentschädigungen, weil die Vergütungen nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisses geleistet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2686/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 05 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 51/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 35 55 |