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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 19/17 (BFH) |
§§: | AO § 238, AO § 237 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Zinssatz, Verfassung, Aussetzungszinsen |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 AO bei der Berechnung von Aussetzungszinsen für einen Zinszeitraum bis September 2015? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 27.09.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 221/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2019 |
Erledigungs-Az: | VIII R 19/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 01 96 |