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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 5/16 (BFH)
§§: EStG § 10 b Abs. 1 Satz 6, AO § 51 Abs. 2
Schlagwörter Spende, Auslandsspende, Sonderausgabe, Auslegung
Rechtsfrage: Berücksichtigung einer Spende an eine rumänische Kirche als Sonderausgabe: Ist das Tatbestandsmerkmal des "Beitragenkönnens zum Ansehen Deutschlands" im Rahmen des § 51 Abs. 2 Alternative 2 AO bzw. des § 10 b Abs. 1 Satz 6 EStG - bei europarechtskonformer Auslegung - erfüllt, wenn die rumänische Kirche nach deutschem Recht als gemeinnützig anzusehen ist und bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit die Möglichkeit zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen zu können, nicht evident ausgeschlossen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 20.01.2016
Vorinstanz/AZ: 9 K 3177/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 653
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 10 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.03.2018
Erledigungs-Az: X R 5/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 71