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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 49/06
§§: FördG § 4 Abs. 2, FördG § 3 Satz 1
Schlagwörter Altbausanierung, Modernisierungsmaßnahmen, Umbau, Neubau
Rechtsfrage: Abgrenzung der Altbausanierung vom Neubau: Kann für Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen (rd. 1, 1 Mio. DM) an einem Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss auch dann die erhöhte Sonderabschreibung von 40 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 3 Satz 1 FördG (anstatt der Sonderabschreibung von 25 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 FördG) sowie die folgende Restwertabschreibung gemäß § 4 Abs. 3 FördG (anstatt der linearen AfA von 2 v.H. gemäß § 7 Abs. 4 EStG) gewährt werden, wenn durch den Umbau aus dem Einfamilienhaus durch erstmalige Schaffung eines Wohnraumabschlusses ein Zweifamilienhaus entstanden ist? - Wie sind die Begriffe "Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern" sowie "Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern" i.S. des § 3 Satz 1 FördG auszulegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.09.2006
Vorinstanz/AZ: 17 K 192/02 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.07.2008
Erledigungs-Az: IX R 49/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils