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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 19/17 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 3, KStG § 8 b Abs. 6, DBA-Türkei Art. 9 Abs. 1, AStG § 1 Abs. 1 |
Schlagwörter | Darlehen, Teilwertabschreibung, Abzugsverbot, Doppelbesteuerung, Sperrwirkung, Fremdvergleich |
Rechtsfrage: | Abzugsverbot für ein Darlehen nach § 8 b Abs. 3 KStG ohne Sperrwirkung durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei - Auswirkungen eines Konzernrückhalts bei der Darlehensvergabe: Entfaltet Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei keine Sperrwirkung für die Hinzurechnung nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG, da die Regelung als nur auf den inländischen Sachverhalt bezogene spezielle Missbrauchsvorschrift zu qualifizieren ist? Bildet der in beiden Regelungen vorgesehene Fremdvergleich bei § 8 b Abs. 3 KStG nur einen Teilaspekt des Regelungsinhalts, der lediglich die Exkulpation durch Drittvergleich ermöglicht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 09.02.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 9/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.02.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 19/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 20 50 |