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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 61/16 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG 2005 § 12 Abs. 1, UStG 2005 § 3 Abs. 1, UStG 2005 § 3 Abs. 9, RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1 |
Schlagwörter | Speiselieferungen, Ermäßigter Steuersatz, Verzehr an Ort und Stelle, Einrichtung |
Rechtsfrage: | 1. Kann die Bereitstellung von Mobiliar bei der Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria eines Krankenhauses als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern? - 2. Ist von einer ausschließlichen Bestimmung der Möbel zur Verzehrerleichterung auszugehen, wenn aus Verbrauchersicht eine Benutzung des Mobiliars zu anderen Zwecken als zum Verzehr der angebotenen Speisen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebes geduldet wird? - 3. Sind bei Bestimmung der Dienstleistungselemente dem Unternehmer solche Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erwecken, ihm zu gehören? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.10.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 7248/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 162 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 26 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.08.2017 |
Erledigungs-Az: | V R 61/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 21 90 |