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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 71/99
§§: UStG 1993 § 17 Abs 2 Nr 1, BGB § 315
Schlagwörter Uneinbringlichkeit, Unbillige Leistungsbestimmung, Gerichtsverfahren, Prinzip der Sollbesteuerung
Rechtsfrage: Uneinbringlichkeit des Entgelts i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen: Liegt eine rechtliche Uneinbringlichkeit noch nicht vor, wenn sich der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung des Klageverfahrens bedienen muss, und dies einige Zeit in Anspruch nimmt? Gilt dies auch dann, wenn der Gläubiger eine unbillige Leistungsbestimmung i.S. des § 315 BGB vorgenommen hatte und die Forderung durch das Gericht bestimmt werden muss? Steht der Auffassung, dass es für das Vorliegen tatsächlicher Gründe erforderlich ist, dass der Forderungsausfall mit einiger Wahrscheinlichkeit droht, dass also objektiv mit einem dauerhaften Forderungsausfall zu rechnen ist, das im USt-Recht vorherrschende Prinzip der Sollbesteuerung dergestalt entgegen, als die Fälligkeit der Steuer einerseits und der Vorsteuerabzug andererseits nur gerechtfertigt sein sollen, wenn die Gegenleistung alsbald nach Ausführung der Leistung erbracht wird? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 31.05.1999
Vorinstanz/AZ: 1 K 2005/98 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1999 S. 1109
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.05.2001
Erledigungs-Az: V R 71/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 01 49