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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 48/13 (BFH) |
§§: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 15 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Betriebsausgabe, Satzung, Gemischte Aufwendungen |
Rechtsfrage: | Können Ausgaben, die ein zum Zeitpunkt der Verausgabung gemeinnütziger Sportverein in erster Linie zur Verwirklichung seines satzungsmäßigen Vereinszwecks getätigt hat, nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit - zumindest anteilig nach den Grundsätzen von gemischt veranlassten Aufwendungen - als Betriebsausgaben bei dem nicht steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" in Abzug gebracht werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.04.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2789/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1776 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 20 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.01.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 48/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 08 29 |