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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 38/05
§§: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 21, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Einkünfteerzielungsabsicht, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Gewerbeverlust
Rechtsfrage: Ist die Einkünfteerzielungsabsicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die als Hilfsgesellschaft zur Vorbereitung eines geschlossenen Immobilienfonds dienen sollte, einkunftsartbezogen zu beurteilen oder das Anstreben eines saldierten (Gesamt-)Gewinns aus mehreren nacheinander verwirklichten Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, später Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ausreichend, um für jede einzelne Einkunftsart als Gewinnerzielungsabsicht zu wirken? Wie erfolgt die Beurteilung, wenn es tatsächlich nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gekommen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 06.04.2005
Vorinstanz/AZ: 6 K 6386/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 42 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.09.2008
Erledigungs-Az: IV R 80/05
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 80/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 00 48