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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 54/07 (BFH) |
§§: | EStG § 42 e, AO § 118 Satz 1, FGO § 41, GG Art. 19 Abs. 4 |
Schlagwörter | Lohnsteuer, Anrufungsauskunft, Widerruf, Verwaltungsakt, Rechtsschutz |
Rechtsfrage: | Stellt der Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO dar? - Ist gegen den Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ein Rechtsschutz gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.10.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 626/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 10 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.04.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 54/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 22 54 |