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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 99/06 (BFH) | 
| §§: | KiStG NW § 14 Abs. 6 Satz 1, EStG § 51 a Abs. 2, AO § 351 | 
| Schlagwörter | Kirchensteuer, Bemessungsgrundlage, Zuständigkeit | 
| Rechtsfrage: | 1. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Finanzbehörde oder bei der Kirchenbehörde? - 2. Stellt die Feststellung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer eine selbständige und verbindliche Regelung innerhalb des Einkommensteuerbescheids dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 24.11.2006 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 1102/05 Ki | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 267 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 13 84 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 28.11.2007 | 
| Erledigungs-Az: | I R 99/06 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 14 74 | 
