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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 72/01
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 3, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b
Schlagwörter Arbeitszimmer, Büroraum, Mietvertrag, Arbeitslohn
Rechtsfrage: Büroraumvermietung an Arbeitgeber - Sind bei Vermietung eines im Zweifamilienhaus der klagenden Eheleuten (Miteigentümer je zur Hälfte) befindlichen Büroraums an den Arbeitgeber des Ehemannes die auf den Ehemann entfallenden Mieteinnahmen in Anwendung des § 21 Abs. 3 EStG in Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit umzuqualifizieren und gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Arbeitslohn (Aufwendungsersatz des Arbeitgebers für Büroraum des Arbeitnehmers) zu erfassen, mit der Folge, dass sich der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG richtet und der erklärte Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abziehbar ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 23.11.2001
Vorinstanz/AZ: 8 K 7672/00 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 54 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.01.2005
Erledigungs-Az: IX R 72/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 22 10