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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-219/16 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, KStG § 8 c Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Sanierungsklausel, körperschaftsteuer, Beihilfe
Rechtsfrage: Rechtsmittel eines Unternehmens gegen das EuG-Urteil vom 4.2.2016 Rs T-620/11. Die Rechtsmittelführerin beantragt, - 1. das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Neunte Kammer) vom 4.2.2016 in der Rechtssache T-620/11, soweit mit dem Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen wird, aufzuheben und - den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel", Aktenzeichen K(2011) 275, für nichtig zu erklären; - 2. hilfsweise: das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Neunte Kammer) vom 4.2.2016 in der Rechtssache T-620/11, soweit mit dem Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen wird, aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; - 3. die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen. - Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe: - Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Die Sanierungsklausel sei keine selektive Maßnahme und stelle daher keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. - Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes: Das Urteil des Gerichts verstoße gegen den unionsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz. Die behauptete Beihilfequalität der Sanierungsklausel sei nämlich für keinen noch so sorgfältigen Gewerbetreibenden als solche ersichtlich gewesen. Vergleichbare Regelungen in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten seien von der Kommission zu keiner Zeit als beihilferechtswidrig beanstandet worden.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 04.02.2016
Vorinstanz/AZ: Rs T-620/11
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 222 S. 8
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 09 63
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.06.2018
Erledigungs-Az: Rs C-219/16 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 12 02