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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 128/04
§§: EStG § 5 Abs. 1, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 42, HGB § 340 b, EStG § 50 c Abs. 8
Schlagwörter Dividenden-Stripping, Pensionsgeschäft, Wirtschaftliches Eigentum, Zivilrechtliches Eigentum, Gestaltungsmissbrauch, Taggleiche Aktiengeschäfte
Rechtsfrage: 1. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung des taggleichen Kaufs und Verkaufs von Aktien (Dividenden-Stripping) im Kalenderjahr 1990. - 2. Ggf. Beurteilung der Geschäfte als Gestaltungsmissbrauch? - 3. Feststellung von Steuerabzugsbeträgen und anzurechnender Kapitalertragsteuer im Feststellungsbescheid eines Einzelunternehmers vor Einführung des § 180 Abs. 5 AO 1977? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.03.2002
Vorinstanz/AZ: 17 K 3418/98 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 70 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.11.2005
Erledigungs-Az: I R 128, 129/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 25 66