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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 15/16 (BFH) |
§§: | EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 32 |
Schlagwörter | Eigennutzung, Eltern, Veräußerung, Eigene Wohnzwecke, Unentgeltliche Überlassung |
Rechtsfrage: | Erfüllung des Ausnahmetatbestands § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG? Zuzurechnende Eigennutzung bei den Eltern, wenn eine Eigentumswohnung der Tochter unentgeltlich überlassen wird, die aber weit vor Ende des Betrachtungszeitraums des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht mehr als berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne von § 32 EStG gilt? Erstreckt sich das Merkmal der Ausschließlichkeit auch auf die zweite Alternative des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 04.04.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2166/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 17 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2016 |
Erledigungs-Az: | IX R 15/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 25 73 |