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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 35/06 |
§§: | AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 4, AO 1977 § 37 Abs. 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 36 Abs. 4 Satz 3, EStG § 26 a |
Schlagwörter | Abrechnungsbescheid, Anrechnungsverfügung, Bestandskraft, Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Ehegatten, Getrennte Veranlagung, Ermessen |
Rechtsfrage: | Hälftige Anrechnung der gemeinsamen Einkommensteuer-Vorauszahlungen von Ehegatten bei getrennter bzw. einzelner Veranlagung; Korrektur der Anrechnungsverfügung: Inwiefern erwächst eine Anrechnungsverfügung im Einkommensteuerbescheid in Bestandskraft? Kann diese nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 durch Erlass eines Abrechnungsbescheids korrigiert werden? Wie ist das Ermessen auszuüben? Ermessensreduzierung auf Null? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2763/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 02 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.06.2007 |
Erledigungs-Az: | VII R 35/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 28 33 |