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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 60/11 (BFH)
§§: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 63 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71
Schlagwörter Kindergeld, Polen, Sozialversicherung, EG, EU, Verfassung
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch entsandter polnischer Arbeitnehmer: Hat der in Polen sozialversicherungspflichtige Kläger, der im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers einige Monate in Deutschland tätig war und hier auf seinen Antrag hin gemäß § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist, für seine vier in Polen lebenden Kinder, für die er polnische Familienleistungen erhalten hat, Anspruch auf deutsches Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe oder in gesetzlicher Höhe abzüglich der gewährten polnischen Familienleistungen, oder steht ihm aufgrund der Ausschlussvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein deutsches Kindergeld zu? Verfassungswidrigkeit und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.07.2011
Vorinstanz/AZ: 15 K 2520/10 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 12 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.09.2013
Erledigungs-Az: III R 60/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 72