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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-153/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 62 Nr. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 63, Richtlinie 2006/112/EG Art. 65, Richtlinie 2006/112/EG Art. 80
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Lieferung, Gebäude, Steuertatbestand, Steuerbefreiung, Entgelt
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff des Steuertatbestands i.S. von Art. 62 Nr. 1 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er auch die Fälle steuerfreier Umsätze umfasst, einschließlich der Umsätze, die von einer Person bewirkt werden, die nicht den Status eines Steuerpflichtigen i.S. von Titel III und eines Steuerschuldners i.S. von Titel XI Kap. 1 Abschn. 1 RL 2006/112/EG hat? - 2. Stehen die Art. 62 und 63 RL 2006/112 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach der Steuertatbestand zum Zeitpunkt der Bewirkung des steuerfreien Umsatzes statt zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Bedingung erfüllt wird, dass dieser Umsatz besteuert wird? - 3. Steht Art. 63 RL 2006/112/EG einer nationalen Vorschrift und einer nationalen Praxis entgegen, wonach der Steuertatbestand für eine Lieferung von Teilen eines Gebäudes nicht zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums, sondern früher eintritt, nämlich zum Zeitpunkt der Erbringung der vereinbarten Gegenleistung, die einen steuerfreien Umsatz bildet, der von einer Person bewirkt wird, die nicht den Status eines Steuerpflichtigen und eines Steuerschuldners hat? - 4. Steht Art. 65 RL 2006/112/EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die das Eintreten des Steueranspruchs an eine Zahlung knüpft, die vollständig oder teilweise in Gegenständen oder Dienstleistungen bestimmt ist? - 5. Stehen die Art. 73 und 80 RL 2006/112/EG einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach, sofern das Entgelt für einen Umsatz vollständig oder teilweise in Gegenständen oder Dienstleistungen bestimmt ist, die Steuerbemessungsgrundlage für diesen Umsatz in allen Fällen dessen Normalwert ist?
Vorinstanz: Administrativen sad Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 165 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.03.2013
Erledigungs-Az: Rs C-153/12