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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 46/06 |
§§: | KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1 |
Schlagwörter | Bilanzberichtigung, Formeller Bilanzenzusammenhang, Subjektiver Fehlerbegriff, Objektiver Fehlerbegriff |
Rechtsfrage: | Ist bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit auf den objektiven Fehlerbegriff abzustellen, als danach die Schlussbilanz des ersten noch änderbaren (unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Veranlagungsjahres die Änderung der Rechtsprechung (hier: Bildung einer Rückstellung für künftige Beihilfeverpflichtungen gegenüber aktiven Beschäftigten) berücksichtigen muss? Oder wäre vielmehr der subjektive Fehlerbegriff entscheidend, der eine Bilanzberichtigung trotz der unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagung verbieten soll, da die Bilanz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der damaligen Rechtslage entsprach und somit zum damaligen Zeitpunkt subjektiv nicht falsch war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 01.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 5284/04 K |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1412 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 43 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.06.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 46/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 00 83 |