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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 13/07 (BFH)
§§: BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, ErbStR R 101, ErbStG § 12 Abs. 2, GG Art. 3
Schlagwörter Anteil, Kapitalgesellschaft, Gemeiner Wert, Abschlag, Geschäftsführung, Einfluss auf Geschäftsführung, Gleichheit
Rechtsfrage: Ist kein Abschlag bei der Ermittlung des gemeinen Werts von nicht notierten Anteilen an einer (Familien)aktiengesellschaft wegen fehlender Einflussnahme auf die Geschäftsführung nach R 101 ErbStR vorzunehmen, wenn der Erblasser über 5 v.H. aber weniger als 10 v.H. der Anteile mit Stimmrecht verfügt und auch jeder andere Gesellschafter für die Durchsetzung seiner Interessen in der Hauptversammlung auf eine Absprache mit anderen Gesellschaftern angewiesen ist? Ist die vorliegende Familiengesellschaft hinsichtlich der Streitfrage mit einer GmbH vergleichbar und deshalb der Abschlag zu gewähren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.01.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 6471/04 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 26 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.2009
Erledigungs-Az: II R 13/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet