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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-491/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 1, Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 2, Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 3
Schlagwörter Kommunale Steuer, Alkohol, alkoholische Getränke, Abgabe, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Eine kommunale Getränkesteuersatzung bestimmt als Gegenstand der Steuer "die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr" und als eine derartige Abgabe "jede Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle". Handelt es sich bei dieser Steuer um eine andere indirekte Steuer auf verbrauchssteuerpflichtige Waren i.S. von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren oder um eine Steuer auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren i.S. von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 92/12/EWG? - 2. Für den Fall, dass die zweite Alternative der Frage zu 1. bejaht wird: Bezieht sich die Tatbestandsvoraussetzung "unter der gleichen Voraussetzung" in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 92/12/EWG auch bei der Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren i.S. von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 92/12/EWG allein auf die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie aufgeführte Bedingung "sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen" oder muss in einem derartigen Fall auch die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene "besondere Zielsetzung" der Besteuerung vorliegen?
Vorinstanz: VGH Hessen
Vorinstanz/Datum: 01.10.2003
Vorinstanz/AZ: 5 UE 3006/02
Vorinstanz/Fundstelle: KStZ 2004 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.03.2005
Erledigungs-Az: Rs C-491/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 17 79