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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 25/10 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Darlehensverhältnis zwischen Ehegatten, Schuldzinsen, Aufwandsersatz, Treuhandvertrag, Nahe Angehörige
Rechtsfrage: Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten: Trägt der Eigentümer die Schuldzinsen für ein zur Finanzierung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen selbst und sind diese deshalb als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn er im Rahmen eines Treuhandvertrags seinen Ehegatten als Kreditnehmer eingeschaltet hat, diesem im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz zusteht und die Mieteinnahmen auf dessen Konto mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichtet. Ist es darüberhinaus schädlich, dass die Tilgungsleistungen vom Kreditnehmer (Einzahlungen auf Bausparvertrag) nicht vollständig vom Eigentümer-Ehegatten gezahlt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 07.05.2010
Vorinstanz/AZ: 1 K 3830/08 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 1508
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 25 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.05.2011
Erledigungs-Az: IX R 25/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 29 39