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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 17/05
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO 1977 § 129, AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Antragsveranlagung, Zweijahresfrist, Bestandskraft, Neue Tatsache, grobes Verschulden
Rechtsfrage: Kann ein Antrag auf Durchführung der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG innerhalb der Zweijahresfrist auch dann noch mit Erfolg gestellt werden, wenn bereits ein bestandskräftiger Schätzungsbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum vorliegt? Beruht durch die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist gegen den Schätzungsbescheid das nachträgliche Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen (Abgabe der Steuererklärung) auf einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen, das einer Änderung des Bescheides wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 entgegen steht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 14.12.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 218/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2006
Erledigungs-Az: VI R 17/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 37 16