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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 1/01 |
§§: | EStG § 15 Abs. 1, GewStG § 2 |
Schlagwörter | Gewerblicher Grundstückshandel |
Rechtsfrage: | Kein gewerblicher Grundstückshandel, da - drei Büros bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Büroeinheit zu behandeln, und somit nicht mehr als drei Objekte veräußert worden sind, - die Veräußerung eines EFH zwei Tage nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erfolgte und wegen des beabsichtigten Umbaus zu Kanzleiräumen eine bedingte Verkaufsabsicht im Erwerbszeitpunkt nicht bestanden hat, - die Anteilsveräußerung (50 %) an einer gewerblichen Grundstücks KG nicht Grundstücksgeschäften der Klägerin gleichzustellen ist, u.a. deshalb, da die Grundstücksveräußerungen durch die KG nach Aufgabe der Mitunternehmerschaft erfolgt sind und kein sachlicher Zusammenhang zwischen Bauträgertätigkeit der Mitunternehmerschaft und dem Verkauf der Grundstücke bestand? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 19.10.2000 |
Vorinstanz/AZ: | IV 384/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 90 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.11.2002 |
Erledigungs-Az: | III R 1/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 11 59 |