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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 8/13 (BFH)
§§: UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b, AO § 67, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 112/2006/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter Steuerfreiheit, Krankenhaus, Zusatzleistung, Vergleichbarkeit, Gemeinschaftsrecht
Rechtsfrage: Kann sich ein Krankenhaus, das mangels Aufnahme im Krankenhausbedarfsplan und des Abschlusses von Versorgungsverträgen keine Patienten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln darf, nach dem die Voraussetzungen der nationalen Steuerbefreiungsvorschriften insbesondere § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG nicht erfüllt sind, zur Erlangung der Steuerbefreiung für die in Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung stehenden Umsätze (auch Einzelzimmerzuschlag) der Jahre 2003 bis 2006 unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) berufen? Muss die Einordnung als Wahlleistung (z.B. Art. der Unterkunft) zur Beurteilung der sozialen Vergleichbarkeit des Krankenhauses mit Einrichtungen öffentlicher Trägerschaft unabhängig davon gelten, ob das Krankenhaus Ein- oder Zweibettzimmer aufgrund des gehobenen Standards des Krankenhauses als allgemeine Krankenhausleistung anbietet oder als Zusatzleistung gesondert berechnet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 28.11.2012
Vorinstanz/AZ: 14 K 2883/10
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 558
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 06 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.03.2015
Erledigungs-Az: XI R 8/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 12 90