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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-183/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 4 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 8
Schlagwörter Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, EG, EU, Vercharterung, Hochseeschiff, Fischerei, Leistung, Passagierverkehr, Dienstleistung
Rechtsfrage: 1. Betrifft Art. 15 Nr. 4 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG, auf den Art. 15 Nr. 5 dieser Richtlinie verweist, die Vercharterung sowohl von Hochseeschiffen, die im entgeltlichen Passagierverkehr eingesetzt sind, als auch von Schiffen, die zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind, oder betrifft er nur die Vercharterung von Hochseeschiffen, so dass im letzten Fall die Regelung des Art. 22 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes 1642/1986 hinsichtlich der Kategorie von Schiffen, die die Vercharterung betrifft, weiter ist als diejenige der Richtlinie? - 2. Setzt die Steuerbefreiung nach Art. 15 Nr. 8 der Sechsten Richtlinie voraus, dass die Dienstleistung dem Reeder selbst erbracht wird, oder wird die Befreiung auch einem Unternehmen gewährt, das diese einem Dritten erbringt, unter der alleinigen Voraussetzung, dass sie für den unmittelbaren Bedarf der in Art. 15 Nr. 5 angeführten Schiffe, d. h. den in Art. 15 Nr. 4 Buchst. a und b genannten Schiffen, bestimmt ist? - 3. Ist nach den Vorschriften und Grundsätzen der Gemeinschaft über die Mehrwertsteuer die Steuerfestsetzung für die Vergangenheit zulässig - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen -, wenn der Steuerpflichtige sie während dieser Zeit nicht auf seinen Geschäftspartner übergewälzt hat und ihre nicht erfolgte Abführung an die öffentliche Hand auf das Vertrauen des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, nicht zur Überwälzung der Steuer verpflichtet zu sein, wobei dieses Vertrauen durch das Verhalten der Steuerverwaltung hervorgerufen wurde?
Vorinstanz: Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)
Vorinstanz/Datum: 03.03.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 201 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.09.2006
Erledigungs-Az: Rs C-181/04 bis C-183/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 39 00