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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 8/05 (BVerfG) |
§§: | EStG 1990 § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Buchst. b F: 1995-10-11, EStG 1990 § 22 Nr. 2 F: 1995-10-11, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Privates Veräußerungsgeschäft, Spekulation, Verfassung, Veräußerung, Wertpapier, Optionsgeschäft, Option, Optionsrecht, Börse, Termingeschäft, Glattstellung, Differenzgeschäft, Spekulationsgeschäft, Einkommensteuer, Vollzugshindernis |
Rechtsfrage: | Sind § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird? - Normenkontrollverfahren - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 4710/01 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 29 69 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 18.04.2006 |
Erledigungs-Az: | 2 BvL 8/05 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 24 93 |