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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 18/05 |
§§: | EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStR Abschn 31 Abs. 8 Satz 3 |
Schlagwörter | Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Zinsverbilligung, Darlehen |
Rechtsfrage: | Ist bei Arbeitgeberdarlehen ein zu versteuernder geldwerter Vorteil auch dann anzunehmen, wenn sich der Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens (4,99 v.H. effektiv bei 10-jähriger Laufzeit) im durchschnittlichen Rahmen marktüblicher Zinsen bewegt und der marktübliche Zinssatz für Darlehen (zwischen 4,86 und 5,8 v.H.) ca. 20 v.H. niedriger ist als der in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR genannte und die Verwaltung bindende Zinssatz von 6 v.H.? Verstößt diese steuerverschärfende Verwaltungsvorschrift gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes über die Bestimmung des üblichen Endpreises am Abgabeort? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 10.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | V 280/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1027 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 24 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 18/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |