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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 21/14 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Schlagwörter Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Probezeit, Verpflegungsmehraufwand
Rechtsfrage: Ist bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis, bei dem die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfallen, eine Auswärtstätigkeit - unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen (hier: lediglich 9 km Entfernung zum Arbeitsort) - auch dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebsstätte seines Arbeitgebers regelmäßig aufsucht, ohne an diese vorübergehend versetzt oder abgeordnet worden zu sein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.02.2014
Vorinstanz/AZ: 9 K 2957/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 14 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.11.2014
Erledigungs-Az: VI R 21/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 00 29