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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 16/16 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a |
Schlagwörter | Überentnahme, Schuldzinsen |
Rechtsfrage: | Sind in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4 a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren vorzutragen und vorrangig mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre zu verrechnen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 17.12.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1236/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 01 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.03.2018 |
Erledigungs-Az: | X R 16/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 10 35 |