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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 23/12 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, EStG § 21 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Privatnutzung, Aufteilungsverbot, Vermietung und Verpachtung |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, was im erheblichen Umfang privat genutzt wird, als anteilige Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Herleitung dieser Rechtsauffassung aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06 (BFHE 227 S. 1, BStBl 2010 II S. 672 = SIS 10 00 37) in dem festgestellt wurde, dass § 12 Nr. 1 EStG kein allgemeines Aufteilungs- Abzugsverbot normiert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 254/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 31 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.02.2016 |
Erledigungs-Az: | IX R 23/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an den Großen Senat des BFH durch BFH-Beschluss vom 21.11.2013 IX R 23/12 = SIS 14 01 54 (dortiges Aktenzeichen: GrS 1/14).-- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 09 81 |