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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-98/97 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG
Schlagwörter Gesellschaftsteuer, Erstattung, Ausschlußfrist
Rechtsfrage: Sind das Urteil des EuGH vom 20.4.1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 und Art. 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG dahin auszulegen, daß die Ausschlußfristen des Art. 13 des Dekrets Nr. 641/82 des Präsidenten der Italienischen Republik geltend gemacht werden können, um die in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht begehrte Erstattung von Beträgen zu verweigern, die auf der Grundlage von nationalen Rechtsvorschriften (Art. 3 des Decretolegge Nr. 853 vom 19.12.1984, umgewandelt in das Gesetz Nr. 17/1985, in der geänderten Fassung) gezahlt wurden, die gegen die genannte Richtlinie verstoßen, und, wenn ja, beginnen diese Fristen "am Tag der Zahlung oder im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der genannten Richtlinie in das nationale Recht"?
Vorinstanz: Tribunale civile e penale Turin
Vorinstanz/Datum: 14.02.1997
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache