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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 13/17 (BFH)
§§: FGO § 102 Satz 2, FGO § 68, AO § 73, AO § 119 Abs. 1
Schlagwörter Haftung, Ermessen, Begründung, Umfang, Organgesellschaft
Rechtsfrage: 1. Ob und inwieweit können Haftungsbescheide als Ermessensverwaltungsakte im Klageverfahren nach § 102 Satz 2 FGO bzw. nach § 68 FGO durch eine ergänzende Ermessensbegründung modifiziert und in ihren Rechtsfolgen abgeändert werden? - 2. Wie bestimmt sich der Haftungsumfang einer Organgesellschaft nach § 73 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.12.2016
Vorinstanz/AZ: 6 K 4464/12 H (K)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 06 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.11.2019
Erledigungs-Az: XI R 56/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 56/17 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 05 25