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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 27/13 (BFH) |
§§: | EStG § 19, DBA-Österreich Art. 15, EStG § 50 d Abs. 8, EStG § 32 b |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Nichtselbständige Arbeit, Dienstreise, Ausland, Ort |
Rechtsfrage: | 1. Ort der ausgeübten Tätigkeit nach dem DBA-Österreich: Wird die für einen inländischen Verlag als Auslandskorrespondentin tätige unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich auch insoweit in Österreich tätig - und fällt Österreich damit das Besteuerungsrecht zu -, wie sie von ihrem Redaktionsbüro in Österreich aus Dienstreisen in angrenzende Drittländer unternimmt? - 2. Sind Unterschiedsbeträge zwischen dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitslohn und dem in Österreich im Rahmen der Steuerfestsetzung berücksichtigten Arbeitslohn gemäß § 50 d Abs. 8 EStG in die im Inland vorgenommene Veranlagung einzubeziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2438/11 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1010 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 16 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.11.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 27/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 05 88 |