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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 20/04 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 10 d Abs. 3 Satz 1, LStR Abschn. 43 Abs. 5 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Hausstand, Studium, Alleinstehender |
Rechtsfrage: | Kosten einer unechten oder quasi doppelten Haushaltsführung im Rahmen eines Aufbaustudiums als Erwerbsaufwendungen (vorweggenommene Werbungskosten) abziehbar? Zu den Voraussetzungen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Studienortes, wenn im Elternhaus drei Zimmer zur alleinigen und Bad und Küche zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen und die Räumlichkeiten zusammen mit dem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind genutzt werden. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 04.03.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 299/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 36 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 20/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 41 56 |