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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-189/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 306, Richtlinie 2006/112/EG Art. 307, Richtlinie 2006/112/EG Art. 308, Richtlinie 2006/112/EG Art. 309, Richtlinie 2006/112/EG Art. 310, Richtlinie 2006/112/EG Art. 226, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, Richtlinie 2006/112/EG Art. 169, Richtlinie 2006/112/EG Art. 73
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Sonderregelung, Reisebüro, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310, 226, 168, 169 und 73 der RL 2006/112/EG verstoßen, dass es die Sonderregelung für Reisebüros in den Fällen anwendet, in denen die Reiseleistungen einer vom Reisenden verschiedenen Person verkauft worden sind, dass es von der Anwendung dieser Sonderregelung die Verkäufe der Reisen ausschließt, die von Reiseveranstaltern organisiert und durch Reisebüros, die im eigenen Namen auftreten, an die Öffentlichkeit verkauft werden, dass es Reisebüros unter bestimmten Umständen gestattet, in der Rechnung einen globalen Betrag auszuweisen, der nicht in Beziehung zu der tatsächlichen an den Kunden weitergegebenen Mehrwertsteuer steht, und diesem gestattet, obwohl er steuerpflichtig ist, diesen globalen Betrag von der zu zahlenden Mehrwertsteuer abzuziehen, und dass es Reisebüros, soweit sie von der Sonderregelung Gebrauch machen, erlaubt, die Steuerbemessungsgrundlage global für jeden Besteuerungszeitraum festsetzen?
Vorinstanz: Kommission ./. Königreich Spanien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 186 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.09.2013
Erledigungs-Az: Rs C-189/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 27 58