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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 16/05 |
§§: | ErbStG § 20 Abs. 1, ErbStG § 34, ErbStG § 30 Abs. 3, AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Schenkungsteuer, Anlaufhemmung, Anzeigepflicht, Notar, Steuererklärung, Gesamtschuldner, Schenker |
Rechtsfrage: | Unterschiedliche Festsetzungsverjährung für die Schenkungsteuer beim Schenker und Beschenkten: Richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen das Finanzamt nach Anzeige der Schenkung durch einen Notar (§ 30 Abs. 3 ErbStG) vom Beschenkten die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung verlangt, nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 und kommt ein abweichender Verjährungsbeginn gegenüber dem Beschenkten als weiteren Steuerschuldner der Schenkungsteuer (§ 20 Abs. 1 ErbStG) in Betracht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.12.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2569/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 14 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.10.2006 |
Erledigungs-Az: | II R 16/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 61 31 |