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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 89/00 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, AO 1977 § 42, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 |
Schlagwörter | Leerstehende Wohnung, Einkünfteerzielungsabsicht, Nahe Angehörige, Gestaltungsmissbrauch, Fremdvergleich |
Rechtsfrage: | Kein WK-Abzug bei bisher durch Vermietung genutzter, ab 1. 8. des Streitjahrs 1996 leerstehender und ab 1.1.1997 an unterhaltsberechtigten Sohn vermietete Einliegerwohnung, weil der Mietvertrag mit dem Sohn steuerlich nicht anzuerkennen und damit die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen ist (u.a. Umfang der vertraglich zu regelnden Hauptpflichten der Mietvertragsparteien, Bezeichnung des Mietgegenstands und der Nebenkosten) - Keine Anerkennung des Mietverhältnisses, wenn der unterhaltsberechtigte Mieter nur über eigene Einkünfte zur Bestreitung der Miete, nicht aber auch seines Lebensunterhalts verfügt - Unterlassene Auseinandersetzung des FG mit Vermietungsabsicht im Zeitraum des Leerstehens der Wohnung als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 07.09.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1660/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.05.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 89/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 77 |