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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 66/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, DA-FamEStG 63.3.6.3.2 Abs. 6 |
Schlagwörter | Kindergeld, Behinderter, Vermögen, Selbstunterhalt |
Rechtsfrage: | Ist bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind außerstande ist sich selbst zu unterhalten, auf dessen allgemeinen Grundbedarf (Existenzminimum) abzustellen und deshalb vorhandenes Kindesvermögen nach dem Gleichheitsgrundsatz - wie bei nicht behinderten Kindern - für die Gewährung des Kindergeldes nicht anzusetzen oder gebietet die Bedürftigkeitsregelung des zivilen Unterhaltsrechts (§ 1602 Abs. 1 BGB) grundsätzlich den Einsatz des eigenen, 30.000 DM übersteigenden Vermögens zur Deckung des Lebensbedarfs? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 09.01.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3233/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 77 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.08.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 66/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 17 41 |