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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 42/06 |
§§: | EigZulG § 11 Abs. 4, EigZulG § 11 Abs. 5 |
Schlagwörter | Antrag, Einkunftsgrenze, Treu und Glauben, Eigenheimzulage |
Rechtsfrage: | Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 EigZulG bei Verwendung unzutreffender Vordrucke: Kann der Eigenheimzulagenbescheid wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nach § 11 Abs. 4 EigZulG aufgehoben werden, wenn bei der Beantragung der Eigenheimzulage die Angaben zur Einkunftsgrenze in einem vom Finanzamt übersandten - veralteten - Antragsvordrucks erfolgten, oder kommt - weil für das Finanzamt erkennbar war, dass der eingereichte Antragsvordruck veraltet war und eine nicht mehr gültige Einkunftsgrenze enthielt - nur eine fehlerbeseitigende Aufhebung gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG in Betracht? Steht der Anwendung des § 11 Abs. 4 EigZulG Treu und Glauben entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 30/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 14 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.05.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 42/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 35 27 |