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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 7/96
§§: AO 1977 § 181 Abs. 5 S. 2, BewG § 22 Abs. 3 S. 1
Schlagwörter Fehlerbeseitigende Fortschreibung, Feststellungsfrist, Ablaufhemmung, Bedeutung, Steuerfestsetzung, Hinweispflicht
Rechtsfrage: Genügt im (nach § 22 Abs. 3 Bewertungsgesetz - BewG - ergangenen) Einheitswertbescheid (Artfortschreibung) der Hinweis den gesetzlichen Anforderungen, daß die fehlerbeseitigende Artfortschreibung gemäß § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) für Zwecke der Einkommensteuer und Vermögensteuer erfolge? Verlangt § 181 Abs. 5 AO 1977 vielmehr den konkreten Hinweis im Bescheid, die normale Feststellungsfrist sei zwar abgelaufen, die Feststellung sei jedoch noch zulässig, weil im Feststellungszeitpunkt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer und Vermögensteuer für die Jahre .... noch nicht abgelaufen ist? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 03.02.1995
Vorinstanz/AZ: 3 K 1788/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.03.1998
Erledigungs-Az: II R 7/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 19 69