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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 56/06 (BFH) |
| §§: | UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Berichtigung, Rückzahlung, Rückgängigmachung |
| Rechtsfrage: | Einnahme einer Maklerprovision im Jahre 1997, Rückabwicklung im Jahre 1998 wegen Nichtzustandekommens der Verträge. Die Maklergebühr wird über mehrere Jahre verteilt - ab 2002 - zurückgezahlt. Wann ist die Berichtigung einer Umsatzsteuerschuld möglich, wenn eine Rückzahlung zwar zum Zeitpunkt der zivilrechtlichen Rückgängigmachung in zeitlicher Hinsicht noch nicht konkret bestimmt ist, jedoch später die Rückzahlung tatsächlich erfolgt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 16.12.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | VII 156/03 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 01 73 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.09.2008 |
| Erledigungs-Az: | V R 56/06 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 44 49 |