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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 61/05 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Gesellschafter-Geschäftsführer |
Rechtsfrage: | Begehrt der Kläger zu Recht die Durchführung der (Pflicht-)Veranlagung, weil er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung von Seiten der GmbH erworben hat und somit zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehört? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 23.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 5038/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 61/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 48 17 |